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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG

    | Wird der Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG veräußert, in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet, stellt sich die Frage, ob die Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kommanditist seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH nicht mitveräußert hat. Das FG Berlin-Brandenburg hat die Gewerbesteuerfreiheit hier für den Fall bejaht, dass keine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird (FG Berlin-Brandenburg 8.1.19, 6 K 6313/17, Rev. BFH IV R 6/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns war danach nicht von der Realisierung der in der Beteiligung an der Komplementär-GmbH ruhenden stillen Reserven abhängig.

     

    PRAXISTIPP | Setzt sich die Auffassung des FG beim BFH durch, wäre das Zurückhalten von keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellenden Beteiligungen für die Frage der Gewerbesteuerfreiheit unschädlich. Das FG hat im Streitfall offengelassen, ob das Sonderbetriebsvermögen II bei der Frage der Veräußerungsgewinnprivilegierung nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewStG stets außer Betracht bleiben muss (vgl. hierzu BFH 20.9.18, IV R 39/11, BStBl. II 19, 131).

     
    Quelle: ID 45956876