25.07.2022 · Erledigtes Verfahren · GewStG § 7 · IV R 6/19
Gewerbeertrag, Veräußerungsgewinn, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Stille Reserven, Wesentliche Betriebsgrundlagen, Sonderbetriebsvermögen
Letzte Änderung: 25. Juli 2022, 10:50 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2019, 09:00 Uhr
Unterliegt ein Veräußerungsgewinn einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bereits dann nicht der Gewerbesteuer, wenn die konkrete gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und alle dieser Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, oder ist der Rückbehalt anderer Wirtschaftsgüter --hier Beteiligungen der Komplementär-GmbH-- schädlich, in denen erhebliche stille Reserven ruhen? Gehörten die Geschäftsanteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen und hätten sie bereits deshalb mit übertragen werden müssen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 6/19
Normen: GewStG § 7, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG § 4 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 10.02.2022, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung