· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten
| Zinsen für durchlaufende Kredite sind nach Auffassung des FG Hamburg dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen. Die Zinsen von der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG n.F. auszunehmen, entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers ( FG Hamburg 15.4.16, 3 K 145/15 ; Rev. BFH I R 39/16, Einspruchsmuster ). |
Das FG hat im Urteil die Linie der Finanzverwaltung gestützt. Nach dem gleichlautenden Ländererlass vom 2.7.12 (BStBl. I 12, 654 Rn. 11) liegt nach der Gesetzesänderung bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG n.F. vor. In der Literatur wird dagegen insoweit teilweise eine teleologische Reduktion von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG n.F. für geboten gehalten (Köster in: Lenski, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. a Rn. 70; Bunzeck in: Deloitte, GewStG, § 8 Nr. 1a GewStG Rn. 18; Ott, StuB 08, 705; Fehling, NWB Fach 5 S. 1670).
PRAXISHINWEIS | Die Rechtsfrage ist nicht geklärt, da zu der Frage der Hinzurechnung von Zinsen für durchlaufende Kredite nach der Neufassung des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG n.F. bislang noch keine Rechtsprechung vorliegt. Betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide sollten unbedingt bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden. |