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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    | Der Gewinn, den eine GmbH beim Verkauf eines Kommanditanteils erzielt, gehört zum Gewerbeertrag der KG, wenn an der KG auch natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG) - und zwar in voller Höhe. Der für den laufenden Gewinn geltende Gewinnverteilungsschlüssel ist unerheblich, ebenso dass die GmbH unterjährig ausgeschieden ist. Beide Umstände führen nicht dazu, dass der Gewinn nur anteilig zu berücksichtigen wäre (FG Düsseldorf 26.5.15 - 10 K 1590/14 G, Rev. BFH IV R 31/15). |

     

    § 7 S.2 GewStG bestimmt seit VZ 2002, den von einem Mitunternehmer durch die Veräußerung seines Anteils an der Mitunternehmerschaft erzielten Gewinn voll der Gewerbesteuer zu unterwerfen, falls er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Der Gesetzgeber wollte dadurch erreichen, dass Veräußerungsgewinne auch bei Mitunternehmerschaften der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie nicht auf natürliche Personen als Mitunternehmer entfallen. Insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft wurde dies zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen für unverzichtbar gehalten. Der BFH (22.7.10, IV R 29/07, BStBl II 11, 511) hält diese Regelung auch für verfassungsgemäß.

    Quelle: ID 43490281