· Fachbeitrag · Körperschaftsteuergesetz
Wegfall des vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei Anteilsübertragung
| Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (7.3.24, 9 K 382/23 G,F; Rev. BFH XI R 9/24, Einspruchsmuster ) ist die Rückausnahme des § 8 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt. |
Im Streitfall war die Klägerin ‒ eine GmbH ‒ seit 2011 bis zum 31.12.20 an einer KG beteiligt. Im Jahr 2021 veräußerte der Alleingesellschafter seine gesamten Anteile an der Klägerin an einen Dritten. Das beklagte FA ging daraufhin von einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG aus mit der Folge des Untergangs des zum 31.12.20 festgestellten Gewerbeverlustes. Zwar habe die Klägerin einen Antrag auf Nichtanwendung des § 8c KStG gestellt (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d Abs. 1 KStG). Dies scheitere aber daran, dass die Klägerin in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an der KG ‒ also einer Mitunternehmerschaft ‒ beteiligt gewesen sei (§ 8 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG). Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass die Rückausnahme nach § 8 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG hinsichtlich der Gewerbesteuer eine vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigte überschießende Wirkung habe. Das FG sah das genauso. Danach war der festgestellte Gewerbeverlust aufgrund des gestellten Antrags nach § 8d Abs. 1 KStG nicht nach § 8c Abs. 1 KStG untergegangen. Die Voraussetzungen des § 8d Abs. 1 S. 1 KStG seien erfüllt und die Rückausnahme gem. § 8 d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG greife nicht ein. Die bloße Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft habe für Zwecke der Gewerbesteuer keinen Verlustuntergang zur Folge. Das FG ging dabei davon aus, dass nach § 10a S. 10 bis 12 GewStG die §§ 8c und 8d KStG nur „entsprechend“ und daher unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Besonderheiten anzuwenden seien. Ein Missbrauch sei dabei gewerbesteuerlich aufgrund der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zu befürchten, da diese selbst Subjekt und Schuldner der Gewerbesteuer sei. Die Klägerin könne daher die ihr von der KG zuzurechnenden Verluste zwar abziehen, diese würden aber bei der Festsetzung der Gewerbesteuer dem Gewerbeertrag wieder zugerechnet (§ 8 Nr. 8 GewStG). Die beteiligte Gesellschaft könne also von den Verlusten der Beteiligungsgesellschaft weder über eine Verlustzurechnung „profitieren“ noch sei ein „Mantelkauf“ mit dem Ziel der Verlustübernahme zur Reduzierung der eigenen Gewerbesteuerbelastung möglich.
PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, ob sich die Rechtsauslegung durch das FG auch beim BFH durchsetzt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater trotz des günstigen FG-Urteils auf die gewerbesteuerliche Gefahr eines Untergangs des festgestellten Gewerbeverlustes bei Beteiligung einer GmbH an einer Mitunternehmerschaft in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung hinweisen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollten betroffene Gewerbesteuermessbetrags- sowie Gewerbeverlustfeststellungsbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form bis zur Entscheidung über die Revision offengehalten werden. |