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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Gewinnerhöhende Wertaufholung bei der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft

    | Eine Wertaufholung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG erhöht den bilanziellen Gewinn, ist nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG 2003 jedoch steuerfrei, soweit ein Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Diese Rechtsfolge gilt auch für die Gewerbesteuer. Falls bei periodenübergreifender Betrachtung eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung entsteht, ist sie hinnehmbar und verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip (FG Köln 3.12.14, 13 K 2447/11, Rev. BFH I R 9/15). |

     

    Streitig ist, ob eine Teilwertaufholung/Teilwertzuschreibung auf den Beteiligungsbuchwert einer Tochtergesellschaft auch den Gewerbeertrag erhöht, die durch eine substanzorientierte Neubewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V. mit Nr. 1 S. 4 EStG 2003 entstanden war. Im Ergebnis regelt die Vorschrift ein striktes Wertaufholungsgebot (auf den Teilwert, höchstens die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) für Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben und später wieder werthaltiger geworden sind.

     

    Zwar sind Wertaufholungsgewinne gemäß § 8b Abs. 2 S. 1 KStG 2003 grundsätzlich steuerfrei. Nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG 2003 gilt dies jedoch nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Der nach den Vorschriften von EStG und KStG ermittelte Wertaufholungsgewinn unterliegt auch der Gewerbesteuer; denn nach § 7 S. 1 GewStG ist der nach dem EStG oder KStG ermittelte Gewinn Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Weitergehende Sonderregelungen für Wertaufholungsgewinne enthält die Vorschrift des § 7 GewStG nicht.

     

    Den Einwand, die Ausnahme in § 8b Abs. 2 S. 2 KStG greife nicht, da die 1989 eingetretene körperschaftsteuerliche Gewinnminderung seinerzeit gewerbesteuerlich durch Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden sei, ließ das FG nicht gelten. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG könne nicht „gewerbesteuerlich“ in der Weise ausgelegt werden, dass es darauf ankomme, ob sich die seinerzeitige Teilwertabschreibung gewerbesteuerlich (nicht: körperschaftsteuerlich) ausgewirkt habe.

     

    Auch § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG 2003 steht einer Berücksichtigung des Wertaufholungsgewinns bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht entgegen. Danach gilt eine Kapitalgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers, wenn sie eine Organgesellschaft i.S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG ist. Aus dieser die „gewerbesteuerliche Organschaft“ regelnden Vorschrift wird hergeleitet, dass bestimmte Doppelerfassungen (Doppelbelastungen oder -entlastungen) bei der Besteuerung des Organträgers auszuscheiden sind, um ein zutreffendes Ergebnis im Organkreis zu ermitteln. Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Die Wertaufholung auf Ebene der Klägerin als Organträgerin berührt nur deren Gewerbeertrag. Der Wertaufholungsgewinn basiert aufgrund der substanzbezogenen Ermittlung weder auf laufenden - der Gewerbesteuer unterliegenden - Gewinnen der Tochtergesellschaft, noch ist der Gewinn durch Vorgänge im Organkreis, etwa durch Gewinnausschüttungen oder -abführungen, bedingt.

    Quelle: ID 43384195