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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils

    | Das FG Münster (15.9.22, 1 K 2751/20 G; Rev. BFH IV R 26/22, Einspruchsmuster ) hat aktuell zu einer gewerbesteuerlichen Problematik wie folgt Stellung genommen: Wird ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei. |

     

    Klägerin war ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bei der es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen üblich ist, einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen einzuräumen. Diese sind stets so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind (sog. atypische Unterbeteiligungen). Im Streitjahr veräußerte einer der Kommanditisten seinen gesamten Kommanditanteil ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligung i. H. v. ca. 1/3 des Kommanditanteils. Das FA unterwarf den Veräußerungsgewinn aus dem Kommanditanteil bei der Klägerin in vollem Umfang gemäß § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Das FG gab der Klage zum Teil statt. Der Veräußerungsgewinn unterliegt danach nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den mit der Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteil entfällt. Veräußerungsgewinne seien zwar grundsätzlich nicht in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gelte dies jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Das Gesetz erfasse auch doppelstöckige Personengesellschaften und lasse keine einschränkende Auslegung zu.

     

    PRAXISTIPP | Da es bei Familienpersonengesellschaften in der Praxis häufiger vorkommen dürfte, dass einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen eingeräumt werden, hat die Streitfrage eine gewisse Breitenwirkung und ist auch sonst bei doppelstöckigen Personengesellschaften zu beachten. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater daher auf dieses Gewerbesteuerrisiko hinweisen und in bereits eingetretenen Konfliktfällen die betroffenen Gewerbesteuermessbetragsbescheide mittels Einspruchs offenhalten.

     
    Quelle: ID 48965152