· Nachricht · Gewerbesteuer
Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft
| Nach einem Urteil des FG Niedersachsen (4.7.24, 9 K 309/21; Rev. BFH IV R 14/24 ; Einspruchsmuster ) ist der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei den verbliebenen Mitunternehmern nicht fortzuführen, wenn diese den Mitunternehmeranteil des Verstorbenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben haben. |
Nach Auffassung des FG gibt auch die zu § 15a EStG ergangene Rechtsprechung (BFH 1.3.18, IV R 16/15, BStBl. II 18, 527) gibt keinen Anlass, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (BFH 7.12.93, VIII R 160/86, BStBl. II 94, 331) im Wege der telelogischen Reduktion bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten. Die „Stille Reserven -Klausel“ des § 8c Abs. 1 S. 5 und 6 KStG sei weder über § 10a S. 10 GewStG noch analog auf die gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anwendbar (im Anschluss an BFH 12.11.20, IV R 29/18, BStBl. II 21, 722). Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt sind, unterfällt danach auch nicht dem Anwendungsbereich des in § 10a S. 11 GewStG enthaltenen Verweises auf § 8d KStG, da der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf § 8d KStG als Ausnahme von der körperschaftsteuerrechtlichen Verlustbeschränkung keinesfalls weiterreichend verstanden werden könne als der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf die körperschaftsteuerrechtliche Verlustbeschränkung selbst. Eine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft finde mangels (für Zwecke der Gewerbesteuer) ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht statt; gleichsam sei eine entsprechende Anwendung in diesen Fällen mangels Vergleichbarkeit auch gleichheitsrechtlich nicht geboten.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Umfang des Verweises in § 10a S. 10 (jetzt S. 11) GewStG auf § 8d KStG existiert. Da die zugelassene Revision auch eingelegt wurde, kann der BFH diese (noch) offene Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. Große Hoffnungen auf eine Änderung der bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze dürften jedoch nicht bestehen. Die Gestaltungspraxis wird daher wohl weiterhin davon ausgehen müssen, dass beim Tod eines Gesellschafters die Grundsätze zum Gesellschafterwechsel entsprechend gelten und nach anderen Gestaltungslösungen suchen müssen. Der auf den Verstorbenen entfallende Gewerbeverlust geht danach unter. Er kann auch dann nicht nach § 10a GewStG von den übrigen Gesellschaftern abgezogen werden, wenn diese seine Erben sind (BFH 7.12.93, VIII R 160/86, BStBl. II 94, 331). Ungeachtet dessen sollten betroffene Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes weiterhin bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |