Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Außergewöhnliche wirtschaftliche Absetzung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern

    | Eine Absetzung für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Absetzung i.S. von § 7 Abs. 1 S. 7 EStG kommt bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern (im Streitfall: Grund und Boden) auch dann nicht in Betracht, wenn eine Vermietung nur noch zu einem deutlich geminderten Mietzins möglich ist (FG Niedersachsen 23.9.14, 8 K 302/13, Rev. BFH IX R 33/14 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | AfaA setzen entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus. Die außergewöhnliche „Abnutzung“ geschieht durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung. Eine allgemeine marktbedingte Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit z.B. eines Gebäudes in Gestalt deutlich geminderter Mieterlöse rechtfertigt grundsätzlich keine AfaA (vgl. BFH vom 8.4.14, IX R 7/13, BFH/NV 14, 1202).

     

    Zweifel bestehen hinsichtlich des vom FG Niedersachsen eingeschränkten Anwendungsbereichs auf abnutzbare Wirtschaftsgüter. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 7 EStG spricht vielmehr gegen eine Beschränkung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 S.7 EStG erstreckt sich danach auf alle Einkunftsarten und gilt für sämtliche Wirtschaftsgüter. Nur bei degressiver AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter ist eine AfaA ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 S. 4 EStG). Eine Geltendmachung der AfaA auch bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern könnte aus Leistungsfähigkeitsgesetzpunkten (Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip) geboten sein (so Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 7 Rz. 120). Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage sind Einspruch und Klage in betroffenen Fällen geboten.

    Quelle: ID 43386337