· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Geeigneter Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude bei der AfA-Berechnung
| Anstelle des regelmäßig in Betracht kommenden AfA-Satzes von 2 % können nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA vorgenommen werden, sofern die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 50 Jahre beträgt. Das FG Düsseldorf hat hierzu aktuell entschieden, dass das Berechnungsmodell der Anlage 4 (Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen) der Sachwertrichtlinie vom 5.9.12 ein geeigneter Nachweis zur Bestimmung einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude i. S. v. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG darstellt (FG Düsseldorf 12.7.19, 3 K 3307/16 F; Rev. BFH IX R 25/19, Einspruchsmuster ). |
Sofern die Finanzverwaltung die Anwendung eines typisierten Modells zur Ableitung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes grundsätzlich ablehnt und die Auffassung vertritt, dass das von einem Sachverständigen angewandte Verfahren im Rahmen der Gebäudesachwertermittlung nach §§ 21 ff. i. V. m. § 6 Abs. 6 ImmoWertV ausschließlich für Zwecke der Verkehrswertermittlung Anwendung finden könne, ist das FG dem entgegen getreten. Das von der Verwaltung geforderte „Bausubstanzgutachten“ stellt nach Auffassung des FG im Übrigen kein sachgerechteres Verfahren für die Ermittlung der Nutzungsdauer eines Gebäudes i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG dar.
PRAXISTIPP | Die Nutzungsdauer i. S. v. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG ist gemäß § 11c Abs. 1 EStDV der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die zu schätzende Nutzungsdauer wird dabei bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, die die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer, kann der Steuerpflichtige sich auch hierauf berufen. In welcher Form der Nachweis zu führen ist, ist umstritten. Da es sich aber um eine steuermindernde Tatsache handelt, obliegt dem Steuerpflichtigen die Darlegungs- bzw. Nachweispflicht. Von der Revisionsentscheidung wird sich die steuerliche Praxis Klarstellungen erhoffen, wie eine kürzere Nutzungsdauer des vermieteten oder sonst einkunftsrelevant genutzten Gebäudes in geeigneter Form nachgewiesen werden kann. |