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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Weitere Ausnahme vom Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Überentnahmen

    | Ausgenommen vom Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Überentnahmen sind Zinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG). Die Ausnahme für Investitionskredite muss in der Weise erweiternd ausgelegt werden, dass sie auch Zinsen erfasst, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfallen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt werden ( FG Düsseldorf 29.9.15, 10 K 4479/11 F, BB 15, 3093; Rev. BFH: III R 26/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Höchstrichterlich geklärt ist bereits, dass § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht entsprechend auf Darlehen anwendbar ist, mit denen Umlaufvermögen finanziert wurde (BFH 30.8.12, IV R 48/09, BFH/NV 13, 187). Nicht begünstigt sind zudem - jedenfalls in der Regel - Schuldzinsen für Darlehen, mit denen in Zusammenhang mit bereits vorhandenem Anlagevermögen stehende Aufwendungen oder laufende Betriebsausgaben finanziert wurden.

     

    Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht aber aus, um die dadurch veranlassten Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen (BFH 23.2.12, IV R 19/08, BStBl. II 13, 151; entgegen BMF 17.11.05, IV B 2-S 2144-50/05, BStBl. I 05, 1019 Tz. 27).

     

    PRAXISHINWEIS | Bis zur Klärung, ob auch die erweiternde Auslegung des FG Düsseldorf sich höchstrichterlich durchsetzt, sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 43797107