· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
| Das FG Niedersachsen hatte sich mit der Rechtsfrage zu befassen, ob die Übertragung von GmbH-Anteilen, und einer damit verbundenen mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden KG, einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang auslöst, wenn der Erwerber der Anteile bereits Komplementär der grundbesitzenden KG war. Das FG hat entschieden, dass der Sinn und Zweck der Norm, der Wortlaut sowie der systematische Zusammenhang eine Auslegung des § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG dergestalt gebieten, dass ein Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft kein „neuer Gesellschafter“ einer an der vorgenannten Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft ist, auch wenn er erstmals Anteile an der Kapitalgesellschaft erwirbt (vgl. FG Niedersachsen 10.3.21, 7 K 101/18; Rev. BFH II R 28/21, Einspruchsmuster ). |
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar beteiligt, gilt diese gemäß § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
PRAXISTIPP | Da die Finanzverwaltung die zugelassene Revision auch eingelegt hat, kann der BFH diese für die Gestaltungspraxis wichtige Frage nun höchstrichterlich klären. Trotz der positiven Entscheidung des FG ist das Steuerrisiko bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen bis zur Entscheidung des BFH zu berücksichtigen. In jedem Fall sollten betroffene Mandanten hierauf hingewiesen werden. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben nur der Einspruch ‒ ggf. die Klage ‒ und die Hoffnung, dass der BFH das Besprechungsurteil bestätigt. |