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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Einbeziehung von Dienstbarkeiten in die Bemessungsgrundlage

    | Zwei anhängige Verfahren befassen sich damit, inwieweit Dienstbarkeiten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Im einen Verfahren geht es um Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windkraftanlage und im anderen um den Einbezug einer Mieterdienstbarkeit in die Bemessungsgrundlage. |

     

    Höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage der Einbeziehung von Dienstbarkeiten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage.

     

    • Dabei geht es zum einen um beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die an die Person des Berechtigten gebunden sind, also grundsätzlich nicht übertragbar oder vererblich sind.
    • Zum anderen sind solche Grunddienstbarkeiten betroffen, die dem jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstücks zustehen.

     

    Die beiden Urteile machen auf zwei Anwendungsbeispiele in diesem Zusammenhang aufmerksam (Entschädigungen für Wegerechte, Einhaltung von Abstandsflächen, Mieterdienstbarkeit beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks).

     

    • Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windkraftanlage: Der zusätzlich zum Kaufpreis zu zahlende Entschädigungswert für das Recht zur Errichtung einer Windkraftanlage incl. des Entschädigungswerts für An- und Durchschneidung und ggf. notwendiger Baulasten und Dienstbarkeiten gehört zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, soweit die Entschädigungszahlung auf die Standortfläche der Windkraftanlage entfällt, die der Käufer zu Eigentum erworben hat, nicht jedoch soweit sie auf die so genannte Abstandsfläche entfällt, die der Käufer nicht zu Eigentum erworben hat (FG Mecklenburg-Vorpommern 29.1.14, 3 K 528/11, UVR 14, 204; Rev. BFH: II R 16/14, Einspruchsmuster).

     

    • Einbezug einer Mieterdienstbarkeit: Eine neben dem Mietvertrag bestehende Mieterdienstbarkeit, die sich nicht als eigenständiges dingliches Nutzungsrecht darstellt und dem Mieter kein weitergehendes Nutzungsrecht an dem Grundstück als der Mietvertrag selbst gewährt, erhöht nicht die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage über den vereinbarten Kaufpreis hinaus, wenn die Bestellung der Mieterdienstbarkeit keine werterhöhende Veränderung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks bedingt, sondern lediglich den Bestand eines ausgewogenen schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses absichern soll (FG Saarland 14.10.15, 2 K 1271/13; Rev. BFH: II R 55/15, Einspruchsmuster).

     

    PRAXISHINWEIS | Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind betroffene Grunderwerbsteuerbescheide mittels Einspruch oder ggf. Klage offen zu halten.

     
    Quelle: ID 43797206