· Nachricht · Grunderwerbsteuer
Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbsvorgangs keine Voraussetzung für Nicht-Festsetzung
| Das FG Münster (11.5.23, 8 K 998/21 GrE; Rev. BFH II R 16/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Anwendung des § 16 Abs. 2 (im Streitfall: Nr. 3) GrEStG nicht voraussetzt, dass es sich bei dem vorausgegangenen Erwerbsvorgang um einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG gehandelt hat. Die Befreiungsvorschrift ist danach vielmehr auch dann anwendbar, wenn nur der Rückerwerb steuerpflichtig ist. |
Nach Auffassung des FG hat das FA sich im Streitfall zu Unrecht darauf berufen, dass der Rückerwerb nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. § 16 Abs. 5 GrEStG schließt ‒ so das FG ‒ den Anspruch auf Nicht-Festsetzung von Grunderwerbsteuer nämlich nur aus, wenn der Ersterwerb nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, nicht aber dann, wenn der Rückerwerb nicht angezeigt wurde. Mangels Steuerbarkeit musste auch der Ersterwerb nicht angezeigt werden.
Zweck dieser Vorschrift sei es, zu verhindern, dass ein bisher nicht angezeigter, steuerpflichtiger Erwerbsvorgang rückgängig gemacht und damit steuerfrei werde, nachdem er entdeckt worden sei. Der Erwerbsvorgang, um den es gehe, sei daher zwingend der vorausgegangene Erwerbsvorgang. Eine entsprechende Anwendung auf den Rückerwerb sei daher nicht angezeigt.
PRAXISTIPP | Der BFH hatte bereits zuvor in seiner Entscheidung vom 20.2.19 (II R 27/16, BStBl. II 19, 559) den Hinweis gegeben, dass bisher nicht entschieden sei, ob § 16 Abs. 2 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des ersten Erwerbs und Steuerbarkeit des Rückerwerbs einschlägig sei. Diese offene Rechtsfrage kann nun höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sind in jedem Fall betroffene Grunderwerbsteuerbescheide mit dem Einspruch anzufechten und bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren offenzuhalten. |