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Steuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern
| Ob ein Unternehmen „herrschendes Unternehmen“ i.S. des § 6a GrEStG ist, bestimmt sich nach der Kapitalbeteiligung. Das Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des USt-Rechts sein (FG Niedersachsen 9.7.14, 7 K 135/12, EFG 15, 1739; Rev. BFH II R 63/14, Einspruchsmuster). |
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung befasst sich mit Auslegungsfragen rund um die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.09 neu eingeführte Steuerbefreiungsvorschrift des § 6a GrEStG. Umstritten ist, ob Voraussetzung für die Annahme eines herrschenden Unternehmens i.S. des § 6a GrEStG die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ist. Das FG ist in diesem Punkt der restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden, FinMin Baden-Württemberg 19.6.12, 3-S 4514/27, BStBl. I 12, 662) nicht gefolgt. Instruktiv zur Gesamtproblematik siehe Fumi, EFG 15, 1741. Bis zum Ergehen einer höchstrichterlichen Entscheidung sollten betroffene Steuerbescheide unbedingt offengehalten werden. |