· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer
| Das FG Münster (14.11.19, 8 K 168/19 GrE; Rev. BFH II R 45/19, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass dann, wenn Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben werden, nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer unterliegt. Nach Auffassung des FG sind die Weihnachtsbäume kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur Scheinbestandteil. |
Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berechnungsschema errechneten) Betrag für Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Der Beklagte setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.
PRAXISTIPP | Die Problematik dürfte über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung haben, und zwar insbesondere in Fällen, in denen etwa forstwirtschaftliche Betriebe kontinuierlich bewirtschaftete Waldflächen, auf denen sich zum Zwecke der späteren Ernte angepflanzte Bäume befinden, erwerben (vgl. hierzu bereits FG Düsseldorf 16.5.19, 7 K 3217/18 GE, EFG 19, 1547; Rev. BFH II R 36/19). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte die steuerliche Praxis betroffene Grunderwerbsteuerbescheide offen halten und bei der Vertragsgestaltung weiterhin auf eine angemessene Verteilung der Kaufpreise auf Grund und Boden und aufstehendes Holz achten, denn einer solchen Kaufpreisaufteilung ist in der Regel zu folgen, wenn die Zuordnung der Einzelpreise objektiv angemessen erscheint und steuerlich unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) anerkannt werden kann. |