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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuergesetz

    Sonderwünsche als Teil der Bemessungsgrundlage

    | Nach einem Urteil des FG Niedersachsen (5.5.21, 7 K 208/19; Rev. BFH II R 18/22, Einspruchsmuster ) stellen Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche (z. B. Vergrößerung der Terrassenpflasterung) nach Erwerb eines noch nicht errichteten Gebäudes eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar. |

     

    Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Sinn dieser Regelung ist, die volle Gegenleistung für einen Erwerbsvorgang steuerlich zu erfassen. Daraus folgt, dass eine Leistung mit dem seinerzeitigen Erwerb in einem rechtlichen Zusammenhang stehen muss, soll sie zur Gegenleistung für diesen Erwerbsvorgang gehören (BFH 5.2.03, II R 15/01, BFH/NV 03, 818). Ein derartiger rechtlicher Zusammenhang besteht, wenn sich bereits aus dem ursprünglichen Vertrag, also dem Kaufvertrag oder Kauf- und Werkvertrag ‒ sei es unmittelbar oder über allgemeine Rechtsgrundsätze (z. B. Treu und Glauben) ‒, ein Anspruch auf die spätere zusätzliche Leistung ableiten lässt. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik hat wegen der Breitenwirkung große praktische Bedeutung. Inwieweit solche nachträglich vereinbarten Sonderwünsche Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage sein können, wird derzeit in zwei beim BFH anhängigen Revisionsverfahren geklärt. Neben dem Besprechungsfall ist eine weitere Revision unter dem Az. II R 15/22 anhängig. Die Vorinstanz ‒ FG Bremen (9.8.21, 2 K 77/21 [1]) ‒ hatte ebenfalls die Sonderwünsche in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die weitere Rechtsentwicklung sollte sorgfältig beobachtet werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten in bereits eingetretenen Konfliktfällen die Steuerbescheide jedoch in jedem Fall offengehalten werden. Noch ein Hinweis für die Gestaltungspraxis: Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche stellten dann keine Gegenleistung dar, wenn die Vereinbarungen nicht mit dem Veräußerer oder der Veräußererseite, sondern etwa unmittelbar mit einzelnen Handwerkern getroffen worden sind. Ggf. kommt es auch darauf an, ob die Sonderwünsche nach Übergabe des Objektes vereinbart werden.

     
    Quelle: ID 48519586