18.04.2022 · Nachricht · Grunderwerbsteuergesetz
Zeitlich begrenzte Überlassung des Eigentums an Betriebsvorrichtungen als schädliches Nebengeschäft
| Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen durch grundbesitzverwaltende Unternehmen mit dem Ausschließlichkeitsgebot gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG unvereinbar und führt deshalb zur Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (z. B. BFH 11.4.19, III R 36/15, BStBl. II 19, 705). Vor diesem Hintergrund besteht in der Praxis eine gewisse Neigung, auf die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nach Möglichkeit zu verzichten und/oder durch anderweitige zivilrechtliche Konstruktionen zu ersetzen. Zu einer dieser Ausweichgestaltungen, nämlich der Umgestaltung der bisherigen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Eigentumsüberlassung an den Mieter, hat sich aktuell das FG Schleswig-Holstein geäußert. Das FG kam zu der Beurteilung, dass auch das Ersatzgeschäft (Inventarpensionsgeschäft) zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt (FG Schleswig-Holstein 29.9.21, 4 K 36/20, EFG 22, 54; Rev. BFH IV R 24/21, Einspruchsmuster ). |
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