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  • · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer

    Einbindung in die Wohnsphäre

    | Die Einbindung des Raumes in die häusliche Sphäre entscheidet darüber, ob ein außerhäusliches oder ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, können die Aufwendungen dafür unbegrenzt abgezogen werden. Bei einem häuslichen Arbeitszimmer hingegen, betreffen die weiteren Prüfschritte den Mittelpunkt der Tätigkeit und den anderen Arbeitsplatz. In einem jüngeren NZB-Beschluss hat der BFH (30.1.14, VI B 125/13) prägnant zusammengefasst, wie mit dem Tatbestandsmerkmal der Einbindung umzugehen ist. |

     

    Das Arbeitszimmer ist in die häusliche Sphäre eingebunden, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach erst einmal grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich. Auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt. Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen

     

    Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei Ausnahmen:

     

    • Ein betrieblich oder beruflich genutzter Raum ist nicht in die Wohnsphäre eingebunden, wenn der Raum nur über der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsflächen erreicht werden kann.

     

    • Die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird aufgehoben oder überlagert, z.B. wenn der Raum für Publikumsverkehr offensteht.

     

     

    PRAXISHINWEIS | Unter Umständen ist im Einzelfall aber noch eine andere Abgrenzung wichtig. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist nämlich gesetzlich nicht näher bestimmt. In der Rechtsprechung wird darunter ein Arbeitsraum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Indiz dafür ist eine büromäßige Ausstattung. Wird der häusliche Raum also z.B. als Akten- oder Materiallager benutzt, sind die Aufwendungen vollständig abziehbar und auf eine Prüfung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG kommt es gar nicht mehr an.

    Quelle: ID 42593012