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  • · Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Endet der Haushalt am Gartenzaun?

    | Sowohl bei Aufwendungen für das Schneeräumen der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des Grundstücks als auch bei Aufwendungen für den Anschluss des Hauses an das öffentliche Versorgungsnetz kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) grundsätzlich in Betracht ( BFH 20.3.14, VI R 55/12, VI R 56/12). |

     

    Auch Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sein (BFH 20.3.14, VI R 55/12). Denn der Begriff „im Haushalt“ ist nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die sonst üblicherweise von Familienmitgliedern und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt erbracht werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet ist.

     

    Nach einem weiteren Urteil (BFH 20.3.14, VI R 56/12) gilt entsprechendes bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hier war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handelt es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verläuft um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl ist der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt zu zählen.

     

    PRAXISHINWEIS | Beide Verfahren sind seit Anfang 2013 mit einem Mustereinspruch in der Datenbank von Einspruch aktuell., sodass die Nutzer rechtzeitig Einspruch einlegen konnten.

    Quelle: ID 42740090