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  • · Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

    Das neue Anwendungsschreiben des BMF übersieht bereits anhängige Verfahren

    | Nicht zuletzt aufgrund einiger jüngerer Entscheidungen des BFH hat das BMF das Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aktualisiert (BMF 10.1.14, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004). Zu einigen Aspekten übersieht das BMF allerdings, dass es bereits einschlägige anhängige Verfahren gibt. |

     

    Betroffen sind die Ausführungen

    • zu Leistungen auf öffentlichem und auf privatem Gelände und
    • zur Gutachtertätigkeit/Schornsteinfegerleistungen

     

    Leistungen auf öffentlichem und auf privatem Gelände

    Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sollen nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt sein. Das gelte selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung bestehe.

     

    Hierzu sind folgende Verfahren anhängig:

     

    • Sind Aufwendungen für Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf dem Grundstück vorgelagerten Gehweg als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 S. 1 EStG („in einem ... Haushalt“) zu berücksichtigen? (Rev. BFH VI R 55 12)

     

    • Sind - auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden - Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband (Auftraggeber der hoheitlichen Maßnahme) als Handwerkerleistungen -“in einem ... Haushalt“- gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen? (Rev. BFH VI R 56/12)

     

    Gutachtertätigkeiten/Schornsteinfegerleistungen

    Die Tätigkeit eines Gutachters gehört lt. BMF-Schreiben weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Nicht begünstigt sind daher Mess- oder Überprüfungsarbeiten, die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste. Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.

     

    Hierzu ist das folgende Verfahren anhängig:

     

    • Stellt die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung eines privat genutzten Wohnhauses eine nach § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigungsfähige Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen dar oder handelt es sich um eine nicht begünstigte, einer Gutachtertätigkeit vergleichbare Tätigkeit? (Rev. BFH VI R 1/13)
    Quelle: ID 42517617