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  • · Nachricht · Immobilienübertragung

    Schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens

    | In zwei aktuellen Entscheidungen hat das FG Niedersachsen (13.12.23, 3 K 162, 163/23; Rev. BFH IX R 2, 3/24, Einspruchsmuster ) zu der Frage Stellung genommen, welche Auswirkungen die schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt ohne Mitübertragung der Finanzierungsdarlehen auf den Schuldzinsenabzug beim Schenker hat. Das FG ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass der Schenker künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen kann. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil an seinen Sohn übertragen. Die bisherigen Darlehen wurden im Grundbuch entsprechend dem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen, zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme beziehungsweise einem Schuldbeitritt ist es (jedenfalls) bis zum Ende des Streitjahrs (2020) nicht gekommen. Das Begehren auf vollständige Berücksichtigung der Darlehenszinsen als Werbungskosten auch nach dem Schenkungsakt bleibt beim FA und FG ohne Erfolg.

     

    Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des FG auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Beschluss vom 27.4.17 (IV B 53/16, BFH/NV 17, 1032). In dem zugrunde liegenden Beschluss ging es um die Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft; der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Streitfall betreffe jedoch eine vermögensverwaltende GbR bzw. eine Grundstücksgemeinschaft, die über kein Betriebsvermögen und damit auch kein Sonderbetriebsvermögen verfüge. Die Entscheidung sei infolgedessen auf den Streitfall nicht übertragbar.

     

    PRAXISTIPP | In den anhängigen Revisionsverfahren wird sich der BFH insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt bei einer vermögensverwaltenden GbR anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH 27.4.17, IV B 53/16). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater in bereits eingetretenen Konfliktfällen gegen betroffene Feststellungsbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Die Gestaltungsberatung sollte die Mandanten vor einer schenkweisen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Vermietungsobjekt ohne anteilige Übertragung des Finanzierungsdarlehens auf mögliche Steuerschäden infolge eines ggf. nur anteiligen Schuldenabzugs hinweisen.

     
    Quelle: ID 50092900