· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
Rückgängigmachung eines IAB nach Einführung des Steuerbefreiungstatbestands des § 3 Nr. 72 EStG für Photovoltaikanlagen
| Kann der Erwerber einer Photovoltaikanlage durch die mit Wirkung zum 1.1.22 in Kraft getretene Gesetzesänderung durch das JStG 2022 vom 16.12.22 ab dem VZ 2022 eine ‒ gewinnerhöhende ‒ Hinzurechnung i. S. d. § 7g Abs. 2 S. 1 EStG im Zusammenhang mit einem im VZ 2021 gebildeten IAB nicht mehr vornehmen, da es ihm gemäß § 3 Nr. 72 S. 2 EStG verwehrt war, eine Gewinnermittlung für seinen Betrieb zu erstellen, sind nach Auffassung des FG Köln (14.3.24, 7 V 10/24; Beschw. BFH III B 24/24, Einspruchsmuster ) die Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 S. 2 EStG erfüllt und der in 2021 gebildete IAB ist rückgängig zu machen. |
Das FG hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung eines gebildeten IAB im VZ der Bildung (im Streitfall: 2021) bekannt waren. Die im Streitjahr 2021 einschlägige Änderungsvorschrift des § 7g Abs. 3 i. V. m. § 7g Abs. 2 EStG habe weder im Streitjahr noch im Investitionsjahr 2022 eine Änderung erfahren.
Verfassungsrechtliche Bedenken hatte jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht. Insbesondere lägen keine Verstöße gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit vor. Eine verfassungswidrige Rückwirkung und eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch § 3 Nr. 72 EStG sei bereits aufgrund der begünstigenden Rechtsfolgenwirkung der Norm ausgeschlossen.
PRAXISTIPP | Die Entwicklung ist bei diesem Rechtsproblem noch ganz am Anfang. Gleichwohl dürften zahlreiche Fälle in der Praxis hiervon betroffen sein. Fast zeitgleich hat auch das FG Nürnberg im Beschluss vom 1.3.24 (5 V 1163/23) ‒ ebenfalls in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ‒ zu der Problematik der Auswirkungen der Einführung der Vorschrift des § 3 Nr. 72 EStG Stellung genommen. Auf Grund der ab dem VZ 2022 bestehenden Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen sowie der Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht (§ 3 Nr. 72 EStG) lässt sich danach die Ungewissheit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bezogen auf den Betrieb einer im Jahr 2022 installierten Photovoltaik-Anlage nicht mehr beseitigen, sodass § 165 Abs. 2 S. 1 AO die Rückgängigmachung des im Jahr 2021 gebildeten IAB zulässt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Änderungsbescheide jedenfalls in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |