· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags bei fehlender Hinzurechnung
| Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet und wird das begünstigte Wirtschaftsgut im Förderzeitraum, also in den auf das Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt, ist der in Anspruch genommene IAB im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Unterbleibt diese Hinzurechnung, stellt sich die Frage, ob der Fehler nur im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr (nach den allgemeinen Regeln der AO) korrigiert werden kann, oder ob der Fehler auch nach § 7g Abs. 3 EStG dadurch „korrigiert“ werden kann, dass der IAB im Abzugsjahr rückgängig gemacht wird. Das FG Rheinland-Pfalz hat aktuell für die letztere Variante entschieden mit der Folge, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch dann rückgängig zu machen ist, wenn das Wirtschaftsgut zwar angeschafft wurde, die Hinzurechnung aber unterblieben ist (FG Rheinland-Pfalz 26.2.19, 3 K 1658/18, EFG 19, 881; Rev. BFH X R 11/19, Einspruchsmuster ). |
Die Gründe, warum eine Hinzurechnung unterblieben ist (absichtlich, versehentlich oder irrtümlich), soll in diesem Zusammenhang irrelevant sein.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage zugelassen, ob § 7g Abs. 3 S. 1 EStG auch solche Fälle erfasst, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung aber unterblieben ist. In vergleichbaren Fällen sind daher bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage geboten. |