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  • · Fachbeitrag · Kfz-Besteuerung

    Gleichheitsgerechte Kraftfahrzeugbesteuerung von Mildhybridfahrzeugen u. a. im Vergleich zu Plugin-Hybriden

    | § 10b KraftStG ist mit dem Abstellen auf CO ² -Werte nicht verfassungswidrig i. S. d. Rechtssetzungsgleichheit (FG Nürnberg 29.2.24, 6 K 984/22; Rev. BFH IV R 7/24, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FA habe zu Recht der Kraftfahrzeugsteuer Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt, die nach § 10b Abs. 2 KraftStG im technischen WLTP-Verfahren ermittelt und festgestellt wurden. Da für die Steuerberechnung generell auf technische Daten abgestellt würde, würden alle Fahrzeughalter gleichbehandelt. Bei allen Pkw, nicht nur bei PHEV-Fahrzeugen, werden danach die bei der Nutzung erreichten tatsächlichen Kohlendioxidemissionen außer Acht gelassen. Diese Werte könnten in der Praxis bei entsprechender Nutzung eines jeden Fahrzeugs deutlich höher ‒ oder auch niedriger ‒ sein.

     

    Das Mildhybridfahrzeug habe, verglichen mit anderen Verbrennern, einen geringeren Kohlendioxidverbrauch, was sich in den im WLTP-Verfahren festgestellten Werten bemerkbar mache. Der Kläger trage deswegen bereits eine geringere Steuerlast im Vergleich zu Fahrzeugen ohne Hybrid-Technik. Auch im Vergleich zu vollelektrischen Fahrzeugen ist nach Überzeugung des FG eine Ungleichheit der Rechtssetzung nicht zu erkennen. Auch diese würden grundsätzlich in einem pauschalierten Berechnungsverfahren mit angenommenem Durchschnittsverbrauch an kWh und dafür angesetzten CO²-Äquivalenten für einen definierten Strom-Mix zur Aufladung berechnet.

     

    Auch die Rechtsetzung für die PHEV ist danach kein Verstoß gegen die Rechtssetzungsgleichheit. Der Gesetzgeber unterliegt hier ‒ so das FG ‒ keiner Anpassungspflicht hinsichtlich der gesetzlichen Typisierung.

     

    Selbst wenn von einer Fehlsubventionierung von Plugin-Hybriden durch § 10b KraftStG auszugehen wäre, ergäbe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nach Auffassung des FG kein Anspruch auf eine weitere Fehlsubventionierung eines Mildhybriden.

     

    PRAXISTIPP | Zu der aufgeworfenen Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit des § 10b KraftStG gibt es ‒ soweit ersichtlich ‒ noch keine Rechtsprechung. Der BFH hat nunmehr im Revisionsverfahren die Gelegenheit zu prüfen, ob es unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten ist, ein nicht mit externer Lademöglichkeit versehenes sogenanntes Mildhybridfahrzeug genauso zu besteuern wie ein Plug-in-Hybridfahrzeug, da die im Zulassungsverfahren für Plug-in-Hybridfahrzeuge ermittelten geringen Emissionswerte im Praxisbetrieb nicht erreicht werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Kraftsteuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 50057779