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  • · Fachbeitrag · Kinderfreibetrag

    Neues zur Reichweite im Vorläufigkeitsvermerk

    | Das FG Niedersachsen (16.2.16, 7 V 237/15, Einspruchsmuster ) hat jedenfalls in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Höhe des Kinderfreibetrages für das Jahr 2014 geäußert. Das FA hat Beschwerde beim BFH eingelegt ( BFH V B 37/16 ). |

     

    Das FG Niedersachsen moniert dass

    • die gesetzlichen Kinderfreibeträge 2014 unter dem Existenzminimum liegen,
    • volljährige Kinder denselben Satz wie minderjährige Kinder bekommen (keine altersgerechte Staffelung wie im Sozialrecht),
    • Eltern ungleich behandelt werden, je nach dem ob sie Kinder unterstützen, für die kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird ( max. 8.354 EUR absetzbarer Unterhalt) oder für die sie einen Kinderfreibetrag bekommen (max. 7.008 EUR).

     

    Das BMF (1.4.16, IV A 3 - S 0338/07/10010) hat die Problematik in den Katalog der Steuerfestsetzungen aufgenommen, die nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergehen. Unklar war bislang ob sich der Vorläufigkeitsvermerk auf den altersgerecht gestaffelten Kinderfreibetrag erstreckt.

     

    Nach Informationen des IWW Informationsdienstes SSP (6/2016, S. 4) gibt es aber eine (noch) interne Klarstellung. Danach

     

    • bezieht der Vorläufigkeitsvermerk auch die fehlende Altersstaffelung ein;
    • ist ein Einspruch nur dann notwendig, wenn gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden soll;
    • soll dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch nur bezüglich des im Jahr 2014 um 72 EUR zu niedrigen Kinderfreibetrags stattgegeben werden und nicht für die fehlende Altersstaffelung.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Höhe der Kinderfreibeträge sind weitere Verfahren anhängig (FG München 8 K 2426/15, FG Sachsen 2 K 1626/15).

     
    Quelle: ID 44108283