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Kindergeld zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer mehraktigen Ausbildung
| Das FG Niedersachsen (25.5.23, 10 K 41/22; Rev. BFH III R 13/24, Einspruchsmuster ) hat ausgeurteilt, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen erstmaligen Ausbildung für den Kindergeldanspruch unschädlich ist, wenn die Berufstätigkeit lediglich der Überbrückung dient und nicht Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts ist. |
Entgegen der Auffassung der Familienkasse ging das FG davon aus, dass der Kindergeldanspruch nicht gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG ausgeschlossen ist. Nach diesen Regelungen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich. Bis zum Abschluss einer Erstausbildung steht eine Vollzeiterwerbstätigkeit der Berücksichtigung als Kind i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG generell nicht entgegen. Handelt es sich um eine einheitliche Erstausbildung, die aus mehreren Akten besteht, die zeitlich und sachlich eng zusammenhängen, ist es im Ergebnis noch nicht zu einem Abschluss der Erstausbildung gekommen. Darauf, dass die Erwerbstätigkeit während dieser Übergangsphase den Schwerpunkt darstellt, kommt es nicht an. Die Schwerpunktprüfung findet nur statt, wenn die Erwerbstätigkeit neben dem weitergehenden Ausbildungsabschnitt ausgeübt wird. Für die vorangehende Wartezeit i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ist die Schwerpunktprüfung lediglich insoweit relevant, als ein Kindergeldanspruch nur dann besteht, wenn die angestrebte Ausbildungsmaßnahme zukünftig neben der Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen wird (so bereits FG Münster 17.10.22, 7 K 591/22 Kg).
PRAXISTIPP | Soweit ersichtlich, hat der BFH die Revision im NZB-Verfahren zugelassen. Daher ist zu erwarten, dass der BFH seine Grundsätze zur Vollzeiterwerbstätigkeit in der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen mehraktigen Ausbildung präzisieren möchte. Da bis zur höchstrichterlichen Klärung weiterhin mit Widerstand der Familienkassen zu rechnen ist, bleiben nur der Einspruch und ggf. die Klage gegen betroffene Ablehnungsbescheide. |