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  • · Nachricht · Kindergeld

    Rückwirkende Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld

    | Nach § 66 Abs. 3 EStG wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Diese Vorschrift ist (nur) im Festsetzungsverfahren, nicht im Erhebungsverfahren zu berücksichtigten. Wird Kindergeld entgegen § 66 Abs. 3 EStG für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragsstellung liegen, rückwirkend festgesetzt, steht danach § 66 Abs. 3 EStG der Auszahlung nicht entgegen (FG Niedersachsen25.9.18, 8 K 95/18; Revision zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für sein Kind für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2018 gestellt. Der Antrag ging am 2.1.18 dort ein. Das Kindergeld für Juli bis Dezember 2017 wurde von der Familienkasse anschließend festgesetzt und umgehend ausgezahlt. Auch das Kindergeld für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2017 wurde festgesetzt, jedoch aufgrund einer Nichtauszahlungsverfügung unter Hinweis auf die gesetzliche Änderung in § 66 Abs. 3 EStG nicht rückwirkend nachgezahlt. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des FG ist § 66 Abs. 3 EStG zwar anzuwenden, die Regelung hätte aber bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden müssen; sie sei nicht dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zuzuordnen und biete demnach keine Grundlage dafür, die Auszahlung eines bestandskräftig festgesetzten Kindergeldanspruchs zu verweigern.

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik betrifft alle nach dem 1.1.18 gestellte Kindergeldanträge, mit denen eine rückwirkende Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für über sechs Monate hinausgehende Zeiträume begehrt wird. Wird in diesen Fällen von der Familienkasse antragsgemäß Kindergeld festgesetzt, aber die Auszahlung für die länger zurückliegenden Zeiträume verweigert, sollte gegen die Nichtauszahlungsverfügung Einspruch eingelegt werden. Zur Begründung kann auf den Besprechungsfall und eine weitere aktuelle Entscheidung des 10. Senats des FG Niedersachen (25.10.18, 10 K 141/18; Rev. zugelassen) verwiesen werden.

     
    Quelle: ID 45643691