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  • · Nachricht · Kleinbetragsrente als Einmalzahlung

    Keine Steuerbegünstigung bei Abgeltung einer Kleinbetrags-Riester-Rente durch eine Einmalzahlung

    | Erfolgt die Abwicklung einer Riester-Rente als Kleinbetragsrente in Form einer Einmalzahlung aufgrund eines freiwilligen Entschlusses des Begünstigten und ist die Möglichkeit einer solchen Abfindung einer Kleinbetragsrente in dem der Rente zugrundeliegenden Altersvorsorgevertrag vorgesehen, ist im Auszahlungsbetrag keine tarifbegünstigte Entschädigung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu sehen. Ist die Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente im Riester-Vertrag vereinbart, fehlt es der Auszahlung der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an der Außerordentlichkeit (FG Berlin-Brandenburg 24.1.18, 7 K 7032/16, EFG 18, 558; Rev. BFH X R 7/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall schloss der Kläger 2007 einen Altersvorsorgevertrag ab, in dem für den Fall, dass sich zum Beginn der Auszahlungsphase eine Kleinbetragsrente ergäbe, die Möglichkeit zur Auszahlung des Kapitals zu Beginn der Rente als Einmalbetrag vorgesehen war. Mit dem Eintritt in den Ruhestand zum 1.10.13 entschloss sich der Kläger, den Altersvorsorgevertrag zu kündigen. Der Versorgungsträger nahm die Kleinbetragsrentenregelung in Anspruch und schüttete eine Einmalzahlung aus. FA und FG versagten diesbezüglich die Gewährung der Tarifermäßigung des § 34 EStG.

     

    PRAXISTIPP | Im Fall der Abfindung einer Kleinbetragsrente durch eine Einmalzahlung ergeben sich für den Leistungsempfänger i. d. R. bei der Einkommensteuer Progressionsnachteile gegenüber einer laufenden Auszahlung der Rente. Diese steuerlichen Nachteile könnten bei Anwendung der sog. Fünftelregelung nach § 34 EStG abgemildert werden. Der Besprechungsfall hat Bedeutung für alle Abfindungsfälle vor dem 1.1.18, denn der Gesetzgeber hat erst mit Wirkung zum 1.1.18 (Art. 17 Abs. 1 BRSG) in § 22 Nr. 5 S. 13 EStG ausdrücklich die (lediglich entsprechende) Anwendung von § 34 Abs. 1 EStG auf Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr angeordnet. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 780/16, 60, zu § 22 Nr. 5 S. 13 EStG) dazu heißt es: „Bei Altersvorsorgeverträgen kann eine Kleinbetragsrente förderunschädlich durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Dieses Recht kann sich der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags vertraglich zusichern. Bei dieser Einmalzahlung handelt es sich daher um keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34. Um die steuerlichen Folgen der Kleinbetragsrentenabfindung abzumildern, ist die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 nun in diesen Fällen jedoch entsprechend anzuwenden.“

     

    Der BFH muss nun entscheiden, ob Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten auch schon vor dem 1.1.18 nach § 34 EStG begünstigt waren. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte weiterhin die Tarifermäßigung nach § 34 EStG beantragt werden. Bei Widerstand der FÄ sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren beantragt werden.

     
    Quelle: ID 45311286