· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter bei gleichzeitiger Geschäftsführertätigkeit
| Die gleichzeitige Zahlung eines Geschäftsführergehalts und einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich der Pensionszahlung. Nach Auffassung des FG soll eine Ausnahme jedenfalls für den Fall gelten, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit Eintritt in das Rentenalter beendet wird, die spätere Wiedereinstellung zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt war und allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt und darüber hinaus dem neu vereinbarten Geschäftsführergehalt nur Anerkennungscharakter zukommt (FG Münster 25.7.19, 10 K 1583/19 K; Rev. BFH I R 41/19, Einspruchsmuster ). |
Zu Pensionsleistungen an einen Geschäftsführer vertritt der BFH grundsätzlich die Auffassung, dass die Altersbezüge zwar auch zum Teil Entgelt für die geleistete Tätigkeit in der Vergangenheit sind, vor allem aber den Versorgungsbedarf des Geschäftsführers bei Wegfall der Gehaltsbezüge aus der Anstellung decken sollen. Werden bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet, wird danach der eigentliche Zweck der betrieblichen Pensionszusage und Altersabsicherung verfehlt (BFH 5.3.08, I R 12/07, BStBl II 15, 409). Steuerrechtlich soll dabei maßgebend auf die Sicht der leistenden Kapitalgesellschaft abzustellen sein, die Sicht und Interessenlage des Geschäftsführers sei unbeachtlich. Angesichts des Zwecks der Alterssicherung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft entweder verlangen, dass das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, oder aber der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls bis zur endgültigen Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit aufgeschoben wird (BFH 23.10.13, I R 60/12, BStBl II 15, 413).
PRAXISTIPP | Aufgrund der Sichtweise der bisherigen BFH-Rechtsprechung besteht bei einem Nebeneinander von Pensionszahlungen und laufender Geschäftsführertätigkeit grundsätzlich die Gefahr, dass die Finanzämter oder Betriebsprüfungen von verdeckten Gewinnausschüttungen ausgehen. Sofern im Konfliktfall eine mit dem Besprechungsfall vergleichbare Konstellation vorliegt, sollte sich der steuerliche Berater auf das vorliegende FG-Urteil berufen und erforderlichenfalls Einspruch einlegen. |