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Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an eine inländische Organgesellschaft bei der Organträgerin
| Mit Urteil vom 22.9.22 (1 K 17/20; Rev. BFH IV R 29/22, Einspruchsmuster ) hatte das FG Niedersachsen über mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu entscheiden. Anlass der Entscheidung war das Begehren auf Ebene des Organträgers, einer GmbH & Co. KG, die Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an eine Organgesellschaft bei der Organträgerin steuerfrei zu stellen. Im Entscheidungsfall bestand die Besonderheit, dass der Gewinnabführungsvertrag zwischen einer Einheits-GmbH & Co. KG als Organträgerin und ihrer Komplementär-GmbH als Organgesellschaft vereinbart war. |
Das FG wies die Klage ab. Zwar lägen die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Streitfall vor. So könne eine Komplementär-GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile von der KG gehalten würden (sog. Einheits-GmbH & Co. KG), Organgesellschaft sein. Dies gelte zumindest für den Fall, dass die Komplementär-GmbH ihrerseits nicht am Vermögen der KG beteiligt sei. Die weitere Frage, ob die Gewinnausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaft an die Organgesellschaft bei der Organträgerin freizustellen seien, sei hingegen zu verneinen. Das Einkommen der Organgesellschaft sei nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG der Organträgerin zuzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft bleibe gemäß § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG die grundsätzliche Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG außer Betracht. Die Organträgerin könne sich als Personengesellschaft auch nicht auf die in der Mutter-Tochter-Richtlinie angeordnete Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen berufen. Das sog. Schachtelprivileg sei allein Kapitalgesellschaften vorbehalten.
PRAXISTIPP | Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Da die Revision auch eingelegt wurde, kann der BFH nun die Rechtsfragen rund um die körperschaftsteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG und die Europarechtskonformität der sog. Bruttomethode nach § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG klären. Bis dahin sollten die entsprechenden Feststellungsbescheide auf Ebene des Organträgers offengehalten werden. |