· Nachricht · Körperschaftsteuer
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung an Gesellschafter
| Das FG Düsseldorf (28.10.22, 1 K 465/19 E, AO; Rev. BFH VIII R 10/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass alleine die Erfassung und Verbuchung von Zahlungen an die nahe stehende Person des Gesellschafters in der Bilanz und Buchhaltung der zahlenden Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Aktivtausches (Zugang Darlehenskonto, Abgang Bankkonto), was sich als Buchungsfehler/Bilanzierungsfehler mangels steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Wirksamkeit darstellt, der Erfassung einer vGA nicht entgegensteht. |
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es unter anderem um die steuerliche Beurteilung der Auskehrung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung als vGA beim Gesellschafter. FA und FG haben das Darlehensverhältnis steuerlich nicht anerkannt und bereits im Jahr der Auskehrung eine vGA angenommen.
PRAXISTIPP | Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Kläger die Zulassung der Revision durch den BFH erwirkt. Im Revisionsverfahren wird der BFH nun höchstrichterlich klären, ob eine vGA bei Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung erst angenommen werden kann, wenn der Ausfall der Ansprüche feststeht oder ob bereits bei Ausreichung des Darlehens mit unsicherer Rückzahlung ein Zufluss und damit eine vGA beim Gesellschafter anzunehmen ist. Bis dahin sollten steuerliche Berater die Erfassung einer vGA in vergleichbaren Konstellationen nicht hinnehmen, gegen betroffene Körperschaft- und Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und die Verfahren im Hinblick auf das Revisionsverfahren zum Ruhen bringen. |