· Nachricht · Körperschaftsteuer
Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung
| Das FG Niedersachsen (16.3.23, 10 K 310/19; Rev. BFH I R 43/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine Funktionsverlagerung nicht vorliegt, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht. Fehle es ‒ wie im Streitfall ‒ im Falle der Einstellung einer gewinnbringenden Produktion bei der Tochtergesellschaft an der Überlassung einer Geschäftschance i. S. d. Übertragung einer vermögenswerten Position auf die Konzernmutter, komme der Ansatz einer vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung aufgrund unterlassener Entschädigungszahlung nicht in Betracht. |
PRAXISTIPP | Die Problematik dürfte insbesondere in Konzernstrukturen relevant sein und insbesondere in den Fällen, in denen eine gewinnbringende Produktionsstätte entschädigungslos eingestellt werden soll. Solche Frage dürften sich in der Praxis insbesondere bei grenzüberschreitenden Standortverlagerungen mit Schließung der Produktionsstätte an einem Standort und Fortführung des Geschäfts durch eine andere Konzerngesellschaft an einem anderen Standort stellen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung im genannten Revisionsverfahren besteht hier ein Steuerrisiko, auf das die Beratungspraxis hinweisen sollte. Sollte das FA entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen gleichwohl vom Ansatz einer vGA ausgehen, bleiben nur der Einspruch unter Hinweis auf das Besprechungsurteil verbunden mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens. |