22.02.2024 · Anhängiges Verfahren · AStG § 1 Abs 1 S 1 · I R 43/23
Außensteuerrecht, Funktionsverlagerung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Letzte Änderung: 22. Februar 2024, 12:52 Uhr, Aufgenommen: 22. Februar 2024, 11:52 Uhr
Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung - Kein Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung mangels Überlassung einer Gewinnchance in Gestalt einer vermögenswerten PositionLiegt eine Funktionsverlagerung nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden, noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 43/23
Normen: AStG § 1 Abs 1 S 1, AStG § 1 Abs 1 S 3, AStG § 1 Abs 3 S 9, KStG § 8 Abs 3 S 2
Rechtsmittelführer: Verwaltung