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  • · Nachricht · Körperschaftsteuergesetz

    Finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

    | Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft voraussetzt, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt (FG Düsseldorf 24.11.20, 6 K 3291/19 F; Rev. BFH I R 50/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall war das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft streitig. Die „Organträgerin“ (OT) war zu ca. 80 % an der „Organgesellschaft“ (OG) beteiligt. Aufgrund der Satzung der OG war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen. Das FA verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. Auch das FG wies die Klage ab. Die Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein OT für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse (etwa BFH 2.12.15, V R 25/13, BStBl. II 17, 547; 15.12.16, V R 14/16, BStBl. II 17, 600), sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Im Streitfall habe die OT ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der OG geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.

     

    PRAXISTIPP | Eine höchstrichterliche Entscheidung des für die körperschaftsteuerliche Organschaft zuständigen I. Senat des BFH zu der Rechtsfrage, ob ein OT für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen muss, liegt ‒ soweit ersichtlich ‒ nicht vor. Bei der Gestaltung der Satzung ist diese Problematik zu beachten. Ggf. sollten bestehende Satzungen, die qualifizierte Stimmenmehrheiten vorgeben, angepasst werden. Im Übrigen sollten bereits betroffene Bescheide über die Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem OT zuzurechnenden Einkommens der OG und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 47119242