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  • 18.08.2020 · Nachricht · Land- und Forstwirtschaft

    Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nach Hofübergabe

    | Sind wiederkehrenden Leistung (etwa Barleistungen) weder in einem Vermögensübergabevertrag noch in einer Verfügung von Todes wegen vereinbart worden, fehlt es nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (31.7.19, 1 K 1053/17; Rev. BFH X R 4/20, Einspruchsmuster ) an einem – für die steuerliche Anerkennung der wiederkehrenden Leistungen zwingend erforderlichen – klaren und eindeutigen Rechtsbindungswillen. Dies wiederum hat danach zur Folge, dass eine steuerrechtliche Zurechnung von Versorgungsleistungen zu den begünstigten wiederkehrenden Leistungen und Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG ausscheidet. Der sich bei der Übertragung eines in die Höferolle eingetragenen Hofes aus der Höfeordnung (im Streitfall: § 23 Abs. 2 und 3 HöfeO RP) ergebende Anspruch des überlebenden Ehegatten des bisherigen Hofeigentümers gegen den Hoferben stellt nach Überzeugung des FG bei Fehlen von klaren Regelungen wegen Unbestimmtheit keinen besonderen Verpflichtungsgrund für Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG dar. |