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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Sonderausgabenabzug von (Bar-)Altenteilsleistungen im Zusammenhang mit einer Hofübergabe bei fehlender zeitnaher Umsetzung einer vereinbarten Erhöhung

    | Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden ( BFH 19.1.05, X R 23/04, BStBl II 05, 434). Die Parteien müssen den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden. Versorgungsverträge, denen beide Parteien ‒ durch äußerliche Merkmale erkennbar ‒ rechtliche Bindungswirkung beimessen, sind dabei von solchen „Verträgen“ abzugrenzen, die die Parteien selbst nicht ernst nehmen und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint ( BFH 16.1.07, X B 5/06, BFH/NV 07, 720). Das FG Niedersachsen (27.6.19, 11 K 291/18; Rev. BFH X R 3/20, Einspruchsmuster ) hat in diesem Zusammenhang nun aktuell entschieden, dass bei fehlender zeitnaher Umsetzung einer in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Erhöhung der Barleistungen ‒ wegen fehlendem Rechtsbindungswillen ‒ ein Sonderausgabenabzug ausscheidet. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall war eine vertraglich ab dem 65. Lebensjahr des Hofübergebers vorgesehene Erhöhung des Baraltenteils erst anderthalb Jahre später umgesetzt worden. Das FG sah dies als schädlich für die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG an.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat in der Vergangenheit z. B. den Rechtsbindungswillen verneint, wenn die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen „willkürlich“ ausgesetzt wurden. Dies soll z. B. der Fall sein, wenn Versorgungszahlungen über einen Zeitraum von 17 Monaten ohne entsprechende Regelung vollständig ausgesetzt werden (BFH 15.9.10, X R 13/09, BStBl II 11, 641). Dagegen soll die bloß verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen für sich allein nicht zur Versagung des Sonderausgabenabzugs führen. Bleibt abzuwarten, wie der BFH die vorliegende Fallkonstellation beurteilt. Zur Vermeidung von Steuerschäden sollten Mandanten darauf hingewiesen werden, die vertraglichen Vereinbarungen in Hofübergabeverträgen genauestens und zeitnah umzusetzen.

     
    Quelle: ID 46637455