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  • · Nachricht · Land- und Forstwirtschaft

    Veräußerung eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe

    | Die Frage, ob umsatzsteuerlich eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, hat steuerliche Folgen für die Umsatzsteuerpflicht beim Veräußerer und für den Vorsteuerabzug beim Erwerber. Die Veräußerung eines Sauenbestands ohne landwirtschaftliche Flächen unter gleichzeitiger Verpachtung der für die Sauenhaltung erforderlichen Ställe kann als Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs und damit als eine solche nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) einzustufen sein (FG Münster 20.5.20, 15 K 1850/17 U; Rev. BFH V R 18/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Entscheidend war für das FG, dass durch die Übertragung des Sauenbestands und gleichzeitige (langfristige) Verpachtung der Stallungen und Betriebseinrichtungen ein hinreichendes Ganzes auf den Erwerber übergeht, das ihm die Ausübung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit der Sauenhaltung ermöglicht. Diese Rechtsauslegung hatte zur Konsequenz, dass der Veräußerer des gesamten Sauenbestands keine gesetzliche Umsatzsteuer schuldete und der Erwerber keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem Erwerb hatte.

     

    Die im Besprechungsfall behandelte Steuerfalle zeigt sich auch in ähnlichen Fällen, wie das folgende Beispiel aus der BFH-Rechtsprechung zeigt: Die Übertragung des Inventars einer Gaststätte ist auch dann eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann und selbst über die zur Fortführung der Tätigkeit erforderliche Immobilie verfügt, weil er diese von einem Dritten gepachtet hat (BFH 29.8.18, XI R 37/17, BStBl. II 19, 378).

     

    PRAXISTIPP | Steuerliche Berater des Erwerbers sollten bei bereits verwirklichten Sachverhalten unter Hinweis auf die noch anhängige Revision V R 18/20 gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs vorgehen und den Ausgang des Revisionsverfahrens abwarten. Anderenfalls bleibt nur die Möglichkeit, sich an den Veräußerer zu wenden und von diesem die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer nach § 313 BGB zurückzuverlangen.

     
    Quelle: ID 46978975