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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Ausgezahlte Zuschüsse als Sachbezug

    | Erhält ein Arbeitnehmer für seine direkt abgeschlossene Krankenzusatzversicherung einen Zuschuss vom Arbeitgeber, liegt kein Barlohn, sondern ein Sachbezug vor, der unter die Freigrenze von 44 EUR im Monat fällt (FG Mecklenburg-Vorpommern 16.3.17, 1 K 215/16, Rev. BFH VI R 16/17). |

     

    Zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zu einer privaten Krankenzusatzversicherung aus. Versicherungsabschluss und Beitragszahlungen übernimmt der Arbeitnehmer direkt. Das FA nahm eine Barlohnzahlung und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Das FG sieht in dem Zuschuss einen Sachbezug, der unter die 44 EUR-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG fällt.

     

    Nach FG-Meinung hängt die Abgrenzung von Barlohn zu Sachlohn vom Rechtsgrund des Zuflusses ab. Bei einem Sachbezug erhält der Arbeitnehmer einen arbeitgeberseitig zugesagten Vorteil. Es ist dabei unerheblich, ob der Vorteil unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezogen wird. Der Arbeitgeber hat sich arbeitsrechtlich verpflichtet, die Versicherung des Arbeitnehmers zu bezuschussen. Ohne entsprechende Versicherung des Arbeitnehmers wird der Zuschuss nicht gezahlt. Es ergibt wirtschaftlich das gleiche Ergebnis, wenn der Arbeitgeber eine Versicherung für den Arbeitnehmer abschließt und bezahlt oder wenn der Arbeitgeber eine Zuschusszahlung für die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung übernimmt.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG sah die Voraussetzungen eines Sachbezugs als erfüllt an. Es weicht damit von der bisherigen BFH-Rechtsprechung ab, weshalb die Revision anhängig ist.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44845946