· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Ein vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer als Arbeitslohn
| Das FG Münster ist in einem aktuellen Fall zu der Überzeugung gelangt, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt und hat die Inanspruchnahme des Arbeitgebers wegen Lohnsteuerhaftung für rechtens erachtet (FG Münster 03.12.19, 1 K 3320/18 L; Rev. BFH VI R 20/20 ; Einspruchsmuster ). |
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen abgeschlossen, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung des Arbeitgebers gegen ein Entgelt i. H. v. 255 EUR im Jahr verpflichteten. Da das FG nicht feststellen konnte, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt war, ging es von Arbeitslohn aus.
PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall zeigt, dass der steuerliche Berater in solchen Fällen die Mandanten immer auf das Lohnsteuerhaftungsrisiko hinweisen sollten. Sofern eine absolute Rechtssicherheit hinsichtlich der Lohnsteuerversteuerung erreicht werden soll, bleibt nur die vorherige Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG). In bereits eingetretenen Streitfällen sind bis zur höchstrichterlichen Klärung der Einspruch und ggf. die Klage geboten. |