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Lohnsteuerliche Behandlung des Geldkartenmodells
| Das FG Rheinland-Pfalz (30.8.24, 3 K 1285/22 ; Rev. BFH VI R 28/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine Gehaltsumwandlung im Rahmen eines Geldkartenmodells das „Zusätzlichkeitserfordernis“ des § 8 Abs. 4 EStG nicht erfüllt, wenn der Arbeitslohn zugunsten der monatlichen Aufladungen auf die Geldkarte reduziert wird. |
In diesem Rechtsstreit berief sich die Klägerin (Arbeitgeberin) auf die zuvor anderslautende Rechtsprechung des BFH (1.8.19, VI R 32/18). Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die angeordnete rückwirkende Anwendung des mit dem JStG 2021 eingeführten § 8 Abs. 4 EStG (Anwendung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 beginnen) verfassungswidrig ist. Das FG ist der Auffassung, dass die Einführung des § 8 Abs. 4 EStG durch das JStG 2021 eine zulässige unechte Rückwirkung darstellt, da das Gesetz auf einen noch nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer angewendet wird. Der Vertrauensschutz auf eine unveränderte Fortgeltung der früheren Rechtslage werde durch das Interesse des Gesetzgebers an der Klarstellung der steuerlichen Voraussetzungen für Sachbezüge überwogen. Lohnsteuer und Einkommensteuer seien im Hinblick auf die Anwendung des „Zusätzlichkeitserfordernisses“ einheitlich zu betrachten, wobei der Arbeitgeber verpflichtet sei, rückwirkende Gesetzesänderungen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Der Wortlaut der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Nr. 2 EStG gebietet nach Auffassung des FG keine Beschränkung auf solche Lohnumwandlungen, die erst seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift in § 8 Abs. 4 EStG vereinbart worden sind.
PRAXISTIPP | Die Problematik betrifft alle vergleichbaren Gehaltumwandlungsmodelle im Lohnzahlungszeiträumen vor Einfügung des § 8 Abs. 4 EStG. Diese Problematik dürfte in vielen Fällen jetzt im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen zutage treten. Sollte sich die Auffassung des FG auch beim BFH durchsetzen, sollten steuerliche Berater beachten, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, auch nachträglich Lohnsteuer einzubehalten, wenn ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 2 S. 2 EStG). Bis zur Klärung der verfassungsrechtlichen Problematik sind aber zunächst Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheide geboten. |