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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios

    | Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil ist für die teilnehmenden Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig, wenn die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 EUR nach Anrechnung der von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte nicht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Der geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern dabei monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an (FG Niedersachsen 13.3.18, 14 K 204/16; Rev. BFH VI R 14/18, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Anders als bei einer Jahresfahrkarte erhalten die Arbeitnehmer mit der Trainingsberechtigung keinen verbrieften und unentziehbaren Nutzungsanspruch. Das Urteil dürfte große Breitenwirkung für die Praxis haben, da Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung zurzeit „en vogue“ zu sein scheinen. Sofern hier nicht die Anforderungen der §§ 20, 20a SGB V erfüllt werden können und eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG damit ausscheidet, bleibt die Ausnutzung des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass Arbeitgeberleistungen wie die des Besprechungsfalls immer im Fokus einer Lohnsteueraußenprüfung stehen werden. Ggf. sollte erwogen werden, entsprechende Modelle vorab im Rahmen einer verbindlichen Auskunft vom FA bestätigen zu lassen.

     
    Quelle: ID 45410874