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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Widerruf einer einmal gewählten Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG

    | Das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben. Die einmal getroffene Entscheidung zur Pauschalversteuerung ist bis zu diesem Zeitpunkt auch widerruflich ( FG Niedersachsen 24.9.15, 14 K 10273/11, BB 15, 2645; Rev. BFH VI R 54/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Entscheidung ist bürgerfreundlich und ein Ausweg zur Vermeidung von Steuerschäden im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Wird im Rahmen der monatlichen Lohnsteueranmeldung einmal das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ausgeübt, muss der Arbeitgeber befürchten, aufgrund einer Außenprüfung mit Feststellungen zu weiteren Zuwendungen konfrontiert zu werden. Diese Zuwendungen wären dann durch die bisherige Pauschalierung „infiziert“, und zwar in beliebiger Höhe und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dies im Vorfeld erkennen konnte oder nicht. Hält die Rechtsauffassung des FG einer Überprüfung durch den BFH stand, ist der Widerruf der Anwendung des § 37b EStG der Ausweg aus der Steuerfalle.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung billigt dem Arbeitgeber ein solch weitgehendes Widerrufsrecht bis zum Eintritt der Bestandskraft dagegen nicht zu (BMF 19.5.15, IV C 6-S 2297-b/14/10001, BStBl I 15, 468, dort unter II. 1, Rz. 4 bzw. unter II. 2, Rz. 8a: nur für den Fall der erstmaligen Wahlrechtsausübung in Richtung einer Pauschalversteuerung nach § 37b EStG). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte daher gegen entsprechende Lohnsteuernachforderungsbescheide Einspruch eingelegt werden.

     
    Quelle: ID 43797066