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  • · Nachricht · Pensionszusage

    Auswirkung einer Deckelungsregelung auf den Pensionsanspruch des Gesellschaftergeschäftsführers

    | Der Pensionsanspruch eines Gesellschaftergeschäftsführers ist nicht durch eine in der Pensionszusage enthaltene Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer die ihm zugesagte Pension bereits erdient hat und er anschließend mit einem neuen Geschäftsführeranstellungsvertrag in Teilzeit zu reduzierten Bezügen weiterarbeitet. Außerdem ist eine Vertragsklausel, wonach Pensionsleistungen der Gesellschaft erst dann erbracht werden, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer keine Gehaltszahlungen oder entsprechende Zahlungen von der Gesellschaft mehr enthält, dahin auszulegen, dass ein bereits erdienter Pensionsanspruch lediglich im Umfang des tatsächlich gezahlten (Teilzeit-)Gehalts aufgeschoben ist ( FG Schleswig-Holstein 4.7.17, 1 K 201/14, Rev. BFH I R 56/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall waren die zivil- und steuerrechtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Gesellschaftergeschäftsführers nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zu prüfen:

     

    • Im Hinblick auf die in der Versorgungszusage enthaltene 75 %-Klausel stellte sich die Frage, ob der Versorgunganspruch des Gesellschaftergeschäftsführers trotz bereits auf höherem Niveau erdienter Pension auf 75 % der Teilzeitvergütung gedeckelt war.