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  • · Fachbeitrag · Private Kfz-Nutzung

    Steuersparmodell „Kostendeckelung bei Leasing“ auf dem Prüfungstand

    | Viele Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, haben in den letzten Jahren das Steuersparmodell „Kostendeckelung bei Leasing“ genutzt. Dabei wird bei Abschluss des Leasingvertrags eine hohe Leasingsonderzahlung vereinbart und als Betriebsausgabe abgesetzt. Dadurch ergibt sich in den Folgejahren eine Begrenzung des zu versteuernden Privatanteils nach der 1 %-Regelung durch die Kfz-Kosten (sog. Kostendeckelung). Das FG Rheinland-Pfalz hat diesem „Steuersparmodell“ nunmehr eine Absage erteilt. Eine Kostendeckelung ist nach Auffassung des FG im Regelungssystem der Nutzungsentnahme nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme bestehe ebenfalls nicht (FG Rheinland-Pfalz 10.12.19, 3 K 1681/19; Rev. BFH VIII R 11/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte das FA die Kostendeckelung nicht berücksichtigt, weil die Leasingsonderzahlung fiktiv über die gesamte Leasingzeit verteilt wurde und damit die Kfz-Kosten entsprechend erhöhte. Dies entspricht wohl auch der aktuellen bundesweiten Praxis der FÄ, mit der dem Steuersparmodell begegnet werden soll.

     

    PRAXISTIPP | Problematisch ist die sog. Selbstbindung der Verwaltung. So hat das BMF im Schreiben vom 18.11.09 (IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl. I 09, 1326, Tz. 18) selbst die Kostendeckelung in Form der Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die Gesamtkosten des Kfz eingeführt. Der Sonderfall der Leasingsonderzahlung wurde davon nicht explizit ausgenommen. Im Hinblick auf diese „Billigkeitsregelung“ ist höchstrichterlich zum einem zu klären, welche Auswirkung die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 28.11.16 (GrS 1/15 betr. Sanierungserlass) auf die vorliegende Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben vom 18.11.09 haben und zum anderen, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.9.15 (VI R 27/14 betr. bloße zeitanteilige Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei den „gesamten Kfz-AufwendungenB“ i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 4 EStG) auf nichtbilanzierende Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, anwendbar sind. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sind deshalb Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 46406622