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  • · Nachricht · Rechtsbehelfsverfahren

    Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid

    | Die inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft sind nicht befugt, gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen (FG Niedersachsen 22.5.14, 10 K 245/13). |

     

    Die inländischen Kläger sind Gesellschafter einer niederländischen GbR, die Aluminium und Kupfer an- und verkaufte. Durch die gezielte Ausnutzung des Progressionsvorbehalts sollte die inländische Steuerlast der Gesellschafter gesenkt werden („Goldfinger-Modell“, s.u. den Praxishinweis). Für das Jahr 2009 gab die Gesellschaft eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der nach DBA steuerfreien Einkünfte aus Gewerbebetrieb für Zwecke des Progressionsvorbehalts mit einem stattlichen Verlust ab. Das FA berücksichtigte die Verluste jedoch nicht beim negativen Progressionsvorbehalt. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Das FA verwarf die Einsprüche als unzulässig, da die Kläger nicht einspruchsbefugt seien.

     

    Zu Recht, so das FG Niedersachsen: Auch für Feststellungsbescheide, bei denen die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gesondert festgestellt werden, gelten die allgemeinen Regelungen zur Einspruchsbefugnis nach § 352 AO.

     

    Nach dieser Regelung bestand aber keine Einspruchsbefugnis: Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von dem zur Vertretung berufenen Geschäftsführer eingelegt werden. Das ist dahin zu verstehen, dass der Einspruch gegen einen an eine Personengesellschaft gerichteten Feststellungsbescheid durch den Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft eingelegt werden kann. In diesem Fall wird der Geschäftsführer als Organ der Personengesellschaft tätig. Er handelt daher nicht im eigenen Namen, sondern für die Gesellschaft, so dass die Gesellschaft Einspruchsführer ist. Die Gesellschaft wiederum legt den Einspruch in gesetzlicher Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter ein (Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 48 FGO Rz. 7 m.w.N.). Demnach wäre in diesem Fall eine B.V. als Geschäftsführerin der Personengesellschaft zur Einlegung des Einspruchs befugt gewesen.

     

    PRAXISHINWEIS | Einschränkungen beim negativen Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG)

     

    Mit der Neufassung soll das Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“ ausgebremst werden. Bei dem Gestaltungsmodell kaufen Steuerpflichtige Gold, um einen ausländischen Verlust bilden zu können, der im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes genutzt werden konnte (siehe ausführlich Kudert/Trinks, PIStB 11, 328). Zwar kann die spätere Veräußerung des Goldes ebenfalls im Rahmen des Progressionsvorbehaltes besteuert werden, was jedoch für Steuerpflichtige in der obersten Progressionsstufe keine Auswirkungen hat.

     

    Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes i.S. des § 32b Abs. 2 EStG werden künftig AK und HK für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Rahmen einer § 4 Abs. 3 EStG-Rechnung nicht sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt. Dies gilt erstmals für Umlaufvermögen, das nach dem 28.2.13 angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden ist (§ 52 Abs. 43a EStG).

    Quelle: ID 42775344