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  • · Nachricht · Rechtsbehelfsverfahren

    Ist Einspruch per E-Mail nun zulässig oder nicht?

    | Das FG Hessen (2.7.14, 8 K 1658/13) hatte entschieden, dass ein Einspruch mit einfacher E-Mail nicht zulässig ist. Erst recht ab dem 1.8.13 ist mit Einführung von § 87a Abs. 3 S. 2 AO die elektronische Einspruchseinlegung zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Der BFH muss nun klären, ob nach der bis zum 31.7.13 geltenden Rechtslage auch eine Einspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail statthaft war. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind jedoch der Auffassung, dass es nach wie vor zulässig ist, einen Einspruch auch durch einfache E-Mail einzulegen. |

     

    Dies geht aus einer Bundestagsdrucksache (BT-Drucks. 18/3215 14.11.14, 36 f.) hervor. Hintergrund war die Anfrage eines Abgeordneten. In der Antwort wird auf die Nummer 1 des Anwendungserlasses zu § 357 AO in den Fassungen vom 2.1.08 (BStBl I 08, 26) und vom 1.8.14 (BStBl I 14, 1067) verwiesen. Bestätigt wird diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Abs. 1 AO. Hiernach ist ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Wie in anderen Vorschriften der AO und in anderen Verfahrensordnungen erfasst das Begriffspaar „schriftlich oder elektronisch“ auch einfache Formen elektronischer Kommunikation (BT-Drucks. 14/9000, 27, rechte Spalte). Außerdem ist geplant, in einem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, dessen Entwurf zurzeit das BMF zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet, weitere Maßnahmen zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden zu treffen.

    Quelle: ID 43119694