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  • · Nachricht · Rechtsbehelfsverfahren

    Kein Absendenachweis durch ein rückdatierbares elektronisches Postausgangsbuch

    | Ein bei der Datev geführtes elektronisches Postausgangsbuch ist zum Nachweis der Absendung nur geeignet, wenn die laufende Nummer des Postausgangssatzes zum Absendedatum passt (FG Berlin-Brandenburg 16.6.14, 3 K 3014/14; rkr.). |

     

    Berater und Finanzamt stritten darüber, ob der Einspruch innerhalb der Frist eingegangen war. Zum Nachweis legte der Berater einen Ausdruck des Postausgangsbuchs vor, wonach das Einspruchsschreiben rechtzeitig abgeschickt wurde. Das FG erkannte diesen Nachweis nicht an. Das Einspruchsschreiben trug die laufende Nummer 17299. Die Postausgänge desselben Tages wiesen jedoch deutlich niedrigere Nummern auf (12557 und 12574). Das Gericht hatte hierzu eine Auskunft der Datev eingeholt. Danach ist es möglich, bei jedem einzelnen Postausgangssatz das Ausgangsdatum nachträglich zu ändern. Allerdings erlaube die höhere Nummer wiederum nicht den Schluss, dass der Einspruch im Postausgangsbuch tatsächlich rückdatiert worden sei.

    Quelle: ID 43062910