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  • · Nachricht · Rechtsbehelfsverfahren

    Nach einer (Teil-)Einspruchsentscheidung ist kein erneuter Einspruch möglich

    | Erlässt das Finanzamt vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil-)Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft, auch wenn er noch während der Einspruchsfrist eingelegt wurde ( BFH 18.9.14, VI R 80/13 ). |

     

    Soweit (!) das Einspruchsverfahren durch eine wirksame (Teil-)Einspruchsentscheidung abgeschlossen wird, ist nur noch die Klage möglich (§§ 40 ff. FGO). Ein erneuter Einspruch ist nicht zulässig. Kommt es später zu einer Entscheidung des FA zu den noch offenen Teilen des Einspruchs, ist gegen diese Entscheidung ebenfalls die Klage statthaft. Das FG kann beide Klagen verbinden. Eine Möglichkeit, den Einspruch gegen die Teileinspruchsentscheidung als Klage auszulegen, bestand hier nicht. Zum einen wies die Rechtsbehelfsbelehrung korrekterweise auf die Klage als zulässiges Rechtsmittel hin. Zum anderen waren die Kläger fachkundig vertreten.

    Quelle: ID 43079396