· Fachbeitrag · Reisekosten
Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst
| Streifenpolizisten haben an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des neuen ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrechts. Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle können daher nur in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden und Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit erfordern eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens acht Stunden von der Dienststelle (FG Niedersachsen 24.4.17, 2 K 168/16, Rev. BFH VI R 27/17, Einspruchsmuster). |
Der Kläger war seit 2004 als Polizeibeamter im Streifendienst tätig. Er war Angehöriger einer Polizeiinspektion, die er arbeitstäglich zur Entgegennahme bzw. Abgabe des Einsatzfahrzeugs, für Einsatzbesprechungen und zur Erledigung von Schreibarbeiten aufsuchte. Mit Hinweis auf das neue Reisekostenrecht lehnte das beklagte Finanzamt im Streitjahr 2014 die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage seiner Einsatztätigkeit im Streifendienst ab. Das Finanzamt ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zur Dienststelle und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Klägers aus und versagte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, weil der Kläger keinen Nachweis für seine ununterbrochene Abwesenheit von der Dienststelle erbracht hatte. Fahrtkosten zum Polizeirevier berücksichtigte das Finanzamt nur in Höhe der Entfernungspauschale.
Das FG Niedersachsen gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Ansicht begründet die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten eine „erste Tätigkeitsstätte“. Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier, dem er dienstrechtlich zugeordnet ist, arbeitstäglich auf und verrichtet der Polizeibeamte im Polizeirevier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten wie etwa Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten, so sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten nach Auffassung des Senats ausreichend für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Nach diesen Grundsätzen stand dem klagenden Polizeibeamten für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu, während für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung eine ununterbrochene Abwesenheit von acht Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte für die Dauer der gesetzlich festgelegten Zeiträume zu belegen war.
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